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153.11 CH-BL

§ 34c Verordnung zur Arbeitszeit - Begriff Pikettdienst bei der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft und der Polizei

Pikett- und Bereitschaftsdienst
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§ 34c Verordnung zur Arbeitszeit · Begriff Pikettdienst bei der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft und der Polizei

1. Als Pikettdienst bei der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft und der Polizei gilt die angeordnete und auf die jederzeitige Abrufbereitschaft rund um die Uhr sichergestellte Einsatzbereitschaft.

2. Dieser Pikettdienst wird nur gemäss § 36 entschädigt, wenn nicht gleichzeitig Arbeitszeit erfasst wird.

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