153.11
CH-BL
§ 34b Verordnung zur Arbeitszeit - Bereitschaftsdienst im Kantonsspital Baselland und in der Psychiatrie Baselland
Pikett- und Bereitschaftsdienst
§ 34b Verordnung zur Arbeitszeit · Bereitschaftsdienst im Kantonsspital Baselland und in der Psychiatrie Baselland
1. Ist entsprechend dem Einsatzplan die Anwesenheit im Spital zwingend erforderlich, gilt die gesamte Anwesenheitszeit als Arbeitszeit.
2. Falls die Anwesenheit im Spital aufgrund dienstfremder Gründe erfolgt, z. B. ferner Wohnort usw., gilt dies nicht als Arbeitszeit, sondern wird gleichbehandelt wie der Pikettdienst von zu Hause aus.