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153.11 CH-BL

§ 34a Verordnung zur Arbeitszeit - Begriff Bereitschaftsdienst

Pikett- und Bereitschaftsdienst
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§ 34a Verordnung zur Arbeitszeit · Begriff Bereitschaftsdienst

1. Als Bereitschaftsdienst gilt die am Arbeitsort während der Arbeitszeit geleistete Einsatzbereitschaft.

2. Geleistete Einsätze im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht zusätzlich entschädigt.

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