153.11
CH-BL
§ 34a Verordnung zur Arbeitszeit - Begriff Bereitschaftsdienst
Pikett- und Bereitschaftsdienst
§ 34a Verordnung zur Arbeitszeit · Begriff Bereitschaftsdienst
1. Als Bereitschaftsdienst gilt die am Arbeitsort während der Arbeitszeit geleistete Einsatzbereitschaft.
2. Geleistete Einsätze im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht zusätzlich entschädigt.