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153.11 CH-BL

§ 34 Verordnung zur Arbeitszeit - Begriff Pikettdienst

Pikett- und Bereitschaftsdienst
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§ 34 Verordnung zur Arbeitszeit · Begriff Pikettdienst

1. Als Pikettdienst gilt die angeordnete und auf die sofortige Abrufmöglichkeit beschränkte Einsatzbereitschaft, die ausserhalb des angestammten Arbeitsortes und ausserhalb der vereinbarten Sollarbeitszeit geleistet wird.

2. Die grundsätzlich dauernd bestehende Einsatzbereitschaft von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für den Einsatz zur Bewältigung ausserordentlicher Ereignisse (wie Katastrophen, Behebung schwerwiegender technischer Pannen) gilt nicht als Pikettdienst im Sinne von Abs. 1.

3. Die Einsatzbereitschaft gemäss Abs. 2 kann mit einer vertraglich zu vereinbarenden einmaligen Pauschalentschädigung abgegolten werden. Die Bestimmungen über den Pikettdienst gelten mit Ausnahme von § 36 Abs. 1 und 2 sinngemäss.

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