§ 33 Verordnung zur Arbeitszeit - Zulage
§ 33 Verordnung zur Arbeitszeit · Zulage
1. Die Zulage für die in den Lohnbändern 28 bis und mit 11 eingereihten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für angeordnete Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit beträgt je Stunde CHF 10.-.
2. Die Zulagen werden bezogen auf die Arbeitsdauer pro rata ausbezahlt. Die minimale Anrechnungszeit beträgt 15 Minuten pro Stunde.
3. Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeitszulagen können nicht kumuliert werden.
4. Eine Indexierung der Zulagen gemäss § 49 des Personaldekretes findet nicht statt.
5. Für die Ausübung bestimmter Funktionen kann von der Ausrichtung der Zulage abgesehen oder diese durch eine pauschale Abgeltung pro Zeiteinheit ersetzt werden. Letztere darf die Höhe des in Abs. 1 erwähnten Ansatzes pro Einsatz nicht übertreffen.
6. Für dauerhaft und regelmässig bezogene Inkonvenienzzulagen besteht während der Ferien ein Anspruch ab dem 1. Tag.