153.11
CH-BL
§ 32 Verordnung zur Arbeitszeit - Zuständigkeit
Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
§ 32 Verordnung zur Arbeitszeit · Zuständigkeit
1. Die von der Anstellungsbehörde bezeichnete Stelle ordnet die Nacht-, Samstags-, Sonntags- sowie Feiertagsarbeit schriftlich an.