Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.11 CH-BL

§ 32 Verordnung zur Arbeitszeit - Zuständigkeit

Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 Verordnung zur Arbeitszeit · Zuständigkeit

1. Die von der Anstellungsbehörde bezeichnete Stelle ordnet die Nacht-, Samstags-, Sonntags- sowie Feiertagsarbeit schriftlich an.

← § 31 Verordnung zur Arbeitszeit Geltungsbereich § 33 Verordnung zur Arbeitszeit →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →