153.11
CH-BL
§ 31 Verordnung zur Arbeitszeit - Begriffe
Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
§ 31 Verordnung zur Arbeitszeit · Begriffe
1. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistet wird.
2. Als Samstagsarbeit gilt die an Samstagen, die nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr geleistete Arbeit.
3. Als Sonntagsarbeit gilt die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 20.00 Uhr des Vortags bis 06.00 Uhr des folgenden Werktags geleistete Arbeit.