153.11
CH-BL
§ 2b Verordnung zur Arbeitszeit - Arbeitsfreie Tage
Geltungsbereich, Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle
§ 2b Verordnung zur Arbeitszeit · Arbeitsfreie Tage
1. Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände neben den gesetzlichen Feiertagen weitere, bezahlte, arbeitsfreie Tage oder Halbtage festlegen.