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153.11 CH-BL

§ 2b Verordnung zur Arbeitszeit - Arbeitsfreie Tage

Geltungsbereich, Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle
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§ 2b Verordnung zur Arbeitszeit · Arbeitsfreie Tage

1. Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände neben den gesetzlichen Feiertagen weitere, bezahlte, arbeitsfreie Tage oder Halbtage festlegen.

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