153.11
CH-BL
§ 2a Verordnung zur Arbeitszeit - Jährliche Sollarbeitszeit
Geltungsbereich, Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle
§ 2a Verordnung zur Arbeitszeit · Jährliche Sollarbeitszeit
1. Die jährliche Sollarbeitszeit wird unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie durch Abzug der gesetzlichen Feiertage, welche nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, und der weiteren, bezahlten, arbeitsfreien Tage oder Halbtage bestimmt.