Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.11 CH-BL

§ 29 Verordnung zur Arbeitszeit - Barvergütung

Überzeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Verordnung zur Arbeitszeit · Barvergütung

1. Die Barvergütung ist die Ausnahme und nur in den Lohnbändern 8-28 möglich.

2. Die Ausrichtung einer Barvergütung ist von der oder dem Vorgesetzten schriftlich zu beantragen. Die Anstellungsbehörde entscheidet.

3. ...

← § 28 Verordnung zur Arbeitszeit Geltungsbereich § 31 Verordnung zur Arbeitszeit →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →