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153.11 CH-BL

§ 28 Verordnung zur Arbeitszeit - Kompensation Überzeit

Überzeit
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§ 28 Verordnung zur Arbeitszeit · Kompensation Überzeit

1. Die Kompensation erfolgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und in Absprache mit der vorgesetzten Person.

2. Die Überzeit ist in der Regel durch Freizeit innerhalb von 12 Monaten zu kompensieren.

3. Solange der jährliche Ferienanspruch nicht vollständig bezogen oder geplant ist, darf pro Woche maximal 1 Arbeitstag in Höhe der täglichen Sollarbeitszeit kompensiert werden. In derselben Woche darf Gleitzeit nur stundenweise kompensiert werden.

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