153.11
CH-BL
§ 27 Verordnung zur Arbeitszeit - Anordnung von Überzeit
Überzeit
§ 27 Verordnung zur Arbeitszeit · Anordnung von Überzeit
1. Überzeit ist von der bzw. dem Vorgesetzten schriftlich anzuordnen oder zu genehmigen.
2. ...
2bis. Gleitzeitguthaben können nachträglich nicht in Überzeit umgewandelt werden, es sei denn, die Überzeit wurde nachträglich innert 1 Woche genehmigt.