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153.11 CH-BL

§ 25 Verordnung zur Arbeitszeit - Definition

Überzeit
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§ 25 Verordnung zur Arbeitszeit · Definition

1. Überzeit ist die in den Lohnbändern 8-28 über die Sollarbeitszeit hinaus im Voraus angeordnete oder nachträglich innert 1 Woche genehmigte Arbeitszeit.

2. In den Lohnbändern 1-7 kann, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Leistung von Pikettdienst, keine Überzeit angeordnet werden.

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