153.11
CH-BL
§ 25 Verordnung zur Arbeitszeit - Definition
Überzeit
§ 25 Verordnung zur Arbeitszeit · Definition
1. Überzeit ist die in den Lohnbändern 8-28 über die Sollarbeitszeit hinaus im Voraus angeordnete oder nachträglich innert 1 Woche genehmigte Arbeitszeit.
2. In den Lohnbändern 1-7 kann, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Leistung von Pikettdienst, keine Überzeit angeordnet werden.