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153.11 CH-BL

§ 24 Verordnung zur Arbeitszeit - Falsche Eintragungen

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§ 24 Verordnung zur Arbeitszeit · Falsche Eintragungen

1. Vorsätzlich falsche Eintragungen des Beginnes oder des Endes der Arbeitszeit oder die wahrheitswidrige Begründung von Absenzen können im Wiederholungsfall Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 20 des Personalgesetzes sein.

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