153.11
CH-BL
§ 24 Verordnung zur Arbeitszeit - Falsche Eintragungen
Zeiterfassung
§ 24 Verordnung zur Arbeitszeit · Falsche Eintragungen
1. Vorsätzlich falsche Eintragungen des Beginnes oder des Endes der Arbeitszeit oder die wahrheitswidrige Begründung von Absenzen können im Wiederholungsfall Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 20 des Personalgesetzes sein.