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153.11 CH-BL

§ 23 Verordnung zur Arbeitszeit - Eintragungen

Zeiterfassung
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§ 23 Verordnung zur Arbeitszeit · Eintragungen

1. Auf dem Zeiterfassungsbogen oder mittels Zeiterfassungsgerät sind folgende Eintragungen vorzunehmen

a.* Arbeitsbeginn;

b.* Arbeitsende;

c.* jede an die Sollarbeitszeit anzurechnende Abwesenheit mit Begründung;

d.* jede unbezahlte Pause.

2. Im Zeiterfassungsbogen erfolgt die Eintragung in Zehntelstunden. Bei der elektronischen Erfassung werden Minuten erfasst.

3. Beginnt oder endet die Arbeitszeit nicht am Arbeitsplatz, sind die Eintragungen spätestens am folgenden Arbeitstag nachzuholen.

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