Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.11 CH-BL

§ 22 Verordnung zur Arbeitszeit - Erfassen der Arbeitszeit

Zeiterfassung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Verordnung zur Arbeitszeit · Erfassen der Arbeitszeit

1. Die Arbeitszeiterfassung erfolgt mittels Zeiterfassungsbogen oder Zeiterfassungsgerät (z.B. Badge- oder PC-System).

2. Liegen Einsatzpläne vor, kann bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Fixzeitmodell beschäftigt sind, auf eine zusätzliche Zeiterfassung verzichtet werden.

3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende unmittelbar vor Arbeitsbeginn bzw. Arbeitsende am Arbeitsplatz oder am Einsatzort persönlich zu erfassen.

4. Besteht zwischen dem Erfassen der Arbeitszeit und der tatsächlichen Arbeitsaufnahme eine Zeitdifferenz infolge Umkleidens, werden jeweils 10 Minuten in Abzug gebracht. Dasselbe gilt sinngemäss bei Arbeitsende.

5. Die Anstellungsbehörde bestimmt, wer für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung zuständig ist.

← § 21 Verordnung zur Arbeitszeit Geltungsbereich § 23 Verordnung zur Arbeitszeit →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →