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153.11 CH-BL

§ 21 Verordnung zur Arbeitszeit - Unbezahlte Kurzabsenzen

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§ 21 Verordnung zur Arbeitszeit · Unbezahlte Kurzabsenzen

1. Für unaufschiebbare private Verpflichtungen ist unbezahlter Kurzurlaub zu gewähren.

2. Die benötigte Arbeitszeit ist zu kompensieren.

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