153.11
CH-BL
§ 21 Verordnung zur Arbeitszeit - Unbezahlte Kurzabsenzen
Absenzen
§ 21 Verordnung zur Arbeitszeit · Unbezahlte Kurzabsenzen
1. Für unaufschiebbare private Verpflichtungen ist unbezahlter Kurzurlaub zu gewähren.
2. Die benötigte Arbeitszeit ist zu kompensieren.