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153.11 CH-BL

§ 20 Verordnung zur Arbeitszeit - Absenzen infolge höherer Gewalt

Absenzen
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§ 20 Verordnung zur Arbeitszeit · Absenzen infolge höherer Gewalt

1. Höhere Gewalt bedeutet ein unvorhergesehenes, aussergewöhnliches Ereignis, das unabwendbar von aussen hereinbricht.

2. Bei einer Verspätung, Verhinderung oder verspäteter Rückkehr aus den Ferien aufgrund objektiver Hinderungsgründe infolge höherer Gewalt hat der Arbeitgeber für Verspätungen oder Verhinderungen keine Arbeitszeit zu zahlen, d.h. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen das Risiko der höheren Gewalt.

3. Bei einer verspäteten Rückkehr von einer betrieblich bedingten Abwesenheit trägt der Arbeitgeber das Risiko.

4. Über Ausnahmen entscheidet die Anstellungsbehörde.

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