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153.11 CH-BL

§ 2 Verordnung zur Arbeitszeit - Tägliche Sollarbeitszeit

Geltungsbereich, Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle
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§ 2 Verordnung zur Arbeitszeit · Tägliche Sollarbeitszeit

1. Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt in der Regel 8,4 Stunden bzw. 10 Stunden für Ärztinnen und Ärzte des Kantonsspitals Baselland und der Psychiatrie Baselland bzw. 12 Stunden für gewisse Arbeitsbereiche der Polizei Basel-Landschaft.

2. Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die tägliche Sollarbeitszeit entsprechend dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad.

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