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153.11 CH-BL

§ 18 Verordnung zur Arbeitszeit - Absenzen infolge von Personalentwicklungsmassnahmen

Absenzen
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§ 18 Verordnung zur Arbeitszeit · Absenzen infolge von Personalentwicklungsmassnahmen

1. Angeordnete Personalentwicklungsmassnahmen gelten als Arbeitszeit. Sowohl Voll- wie auch Teilzeitarbeitenden wird der effektive Zeitaufwand angerechnet.

2. Bei nicht angeordneten Personalentwicklungsmassnahmen ist die Übernahme von Arbeitszeit im Einzelfall zu vereinbaren.

3. Über Ausnahmen entscheidet die Anstellungsbehörde.

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