153.11
CH-BL
§ 18 Verordnung zur Arbeitszeit - Absenzen infolge von Personalentwicklungsmassnahmen
Absenzen
§ 18 Verordnung zur Arbeitszeit · Absenzen infolge von Personalentwicklungsmassnahmen
1. Angeordnete Personalentwicklungsmassnahmen gelten als Arbeitszeit. Sowohl Voll- wie auch Teilzeitarbeitenden wird der effektive Zeitaufwand angerechnet.
2. Bei nicht angeordneten Personalentwicklungsmassnahmen ist die Übernahme von Arbeitszeit im Einzelfall zu vereinbaren.
3. Über Ausnahmen entscheidet die Anstellungsbehörde.