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153.11 CH-BL

§ 17 Verordnung zur Arbeitszeit - Arztbesuche, Therapien

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§ 17 Verordnung zur Arbeitszeit · Arztbesuche, Therapien

1. Arzt- und Zahnarztkonsultationen sowie ärztlich angeordnete Therapiesitzungen sind so zu planen, dass - wenn immer möglich - keine Arbeitszeit beansprucht wird.

2. Ausnahmsweise wird die effektiv aufgewendete Zeit, maximal jedoch 1 Stunde pro Arzt- oder Zahnarztkonsultation oder pro ärztlich angeordnete Therapiesitzung an die tägliche Sollarbeitszeit angerechnet.

3. ...

4. ...

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