153.11
CH-BL
§ 17 Verordnung zur Arbeitszeit - Arztbesuche, Therapien
Absenzen
§ 17 Verordnung zur Arbeitszeit · Arztbesuche, Therapien
1. Arzt- und Zahnarztkonsultationen sowie ärztlich angeordnete Therapiesitzungen sind so zu planen, dass - wenn immer möglich - keine Arbeitszeit beansprucht wird.
2. Ausnahmsweise wird die effektiv aufgewendete Zeit, maximal jedoch 1 Stunde pro Arzt- oder Zahnarztkonsultation oder pro ärztlich angeordnete Therapiesitzung an die tägliche Sollarbeitszeit angerechnet.
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