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153.11 CH-BL

§ 16a Verordnung zur Arbeitszeit - Absenzen infolge Krankheit, Unfalls, Ferien, öffentlicher Dienstleistung oder bezahlten Urlaubs im Rahmen der SAP Zeitwirtschaft

Absenzen
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§ 16a Verordnung zur Arbeitszeit · Absenzen infolge Krankheit, Unfalls, Ferien, öffentlicher Dienstleistung oder bezahlten Urlaubs im Rahmen der SAP Zeitwirtschaft

1. Absenzen infolge Krankheit, Unfalls, Ferien, öffentlicher Dienstleistung oder bezahlten Urlaubs werden für die Zeiterfassung wie Arbeitszeit behandelt.

2. Für Vollzeitarbeitende gilt in jedem Fall die Sollarbeitszeit des jeweiligen Tages.

3. Teilzeitarbeitenden im Gleitzeitmodell wird bei Absenzen infolge Krankheit, Unfalls, Ferien, öffentlicher Dienstleistung oder bezahlten Kurzurlaubs die ihrem vertraglichen Beschäftigungsgrad entsprechende tägliche Sollarbeitszeit der Arbeitszeit angerechnet.

4. Teilzeitarbeitenden im Fixzeitenmodell wird bei Absenzen infolge

a. öffentlicher Dienstleistungen oder nicht planbarer bezahlter Kurzurlaube die individuell bestimmte Arbeitszeit der Arbeitszeit angerechnet;

b. Krankheit oder Unfalls die individuell bestimmte feste Arbeitszeit bzw. ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit die ihrem vertraglichen Beschäftigungsgrad entsprechende tägliche Sollarbeitszeit der Arbeitszeit angerechnet;

c. Ferien oder planbarer bezahlter Kurzurlaube die ihrem vertraglichen Beschäftigungsgrad entsprechende tägliche Sollarbeitszeit der Arbeitszeit angerechnet.

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