153.11
CH-BL
§ 15 Verordnung zur Arbeitszeit - Urlaub, Unfall, Krankheit, Öffentliche Dienstleistung
Tages-, Wochenarbeitszeiten und Feiertage
§ 15 Verordnung zur Arbeitszeit · Urlaub, Unfall, Krankheit, Öffentliche Dienstleistung
1. Die in die Zeit von bezahltem oder unbezahltem Urlaub, von öffentlicher Dienstleistung (wie Militär-, Zivil-, Zivilschutz- oder Feuerwehrdienst), von Unfall oder Krankheit fallenden Feiertage oder weiteren, bezahlten, arbeitsfreien Tage oder Halbtage können nicht nachbezogen werden.