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153.11 CH-BL

§ 15 Verordnung zur Arbeitszeit - Urlaub, Unfall, Krankheit, Öffentliche Dienstleistung

Tages-, Wochenarbeitszeiten und Feiertage
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§ 15 Verordnung zur Arbeitszeit · Urlaub, Unfall, Krankheit, Öffentliche Dienstleistung

1. Die in die Zeit von bezahltem oder unbezahltem Urlaub, von öffentlicher Dienstleistung (wie Militär-, Zivil-, Zivilschutz- oder Feuerwehrdienst), von Unfall oder Krankheit fallenden Feiertage oder weiteren, bezahlten, arbeitsfreien Tage oder Halbtage können nicht nachbezogen werden.

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