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153.11 CH-BL

§ 14 Verordnung zur Arbeitszeit - Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Tages-, Wochenarbeitszeiten und Feiertage
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§ 14 Verordnung zur Arbeitszeit · Wöchentliche Höchstarbeitszeit

1. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 60 Stunden.

2. Sie darf nur in Ausnahmefällen bzw. Notfällen überschritten werden.

3. Für Chefärztinnen und Chefärzte und für Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte besteht keine wöchentliche Höchstarbeitszeit.

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