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153.11 CH-BL

§ 13 Verordnung zur Arbeitszeit - Nachtdienst

Tages-, Wochenarbeitszeiten und Feiertage
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§ 13 Verordnung zur Arbeitszeit · Nachtdienst

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht ausschliesslich als Dauernachtdienstleistende beschäftigt werden, dürfen maximal 10 aufeinanderfolgende Nächte zur Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr aufgeboten werden.

2. Nachtdienstleistende haben grundsätzlich Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden Dauer. Diese darf nur in Ausnahmefällen bzw. Notfällen unterschritten werden.

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