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153.11 CH-BL

§ 12 Verordnung zur Arbeitszeit - Unbezahlte Pause

Tages-, Wochenarbeitszeiten und Feiertage
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§ 12 Verordnung zur Arbeitszeit · Unbezahlte Pause

1. Bei einer mehr als 7-stündigen Tagesarbeitszeit muss eine unbezahlte Pause von mindestens 30 Minuten Dauer eingehalten werden.

2. Wenn der Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht verlassen werden kann, wird auf Anordnung der Anstellungsbehörde die Pause gemäss Abs. 1 als Arbeitszeit angerechnet.

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