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153.11 CH-BL

§ 11 Verordnung zur Arbeitszeit - Bezahlte Pausen

Tages-, Wochenarbeitszeiten und Feiertage
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§ 11 Verordnung zur Arbeitszeit · Bezahlte Pausen

1. Es werden die folgenden Pausen gewährt

a. ab einer Tagesarbeitszeit von 4 Stunden: 10 Minuten pro Tag;

b. ab einer Tagesarbeitszeit von 8 Stunden: 20 Minuten pro Tag.

2. Die bezahlten Pausen bleiben bei der Arbeitszeiterfassung unberücksichtigt. Sie dürfen insbesondere nicht zur Gutschrift von Sollarbeitszeit zu Beginn oder bei Beendigung der täglichen Arbeit verwendet werden.

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