153.11
CH-BL
§ 11 Verordnung zur Arbeitszeit - Bezahlte Pausen
Tages-, Wochenarbeitszeiten und Feiertage
§ 11 Verordnung zur Arbeitszeit · Bezahlte Pausen
1. Es werden die folgenden Pausen gewährt
a. ab einer Tagesarbeitszeit von 4 Stunden: 10 Minuten pro Tag;
b. ab einer Tagesarbeitszeit von 8 Stunden: 20 Minuten pro Tag.
2. Die bezahlten Pausen bleiben bei der Arbeitszeiterfassung unberücksichtigt. Sie dürfen insbesondere nicht zur Gutschrift von Sollarbeitszeit zu Beginn oder bei Beendigung der täglichen Arbeit verwendet werden.