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153.11 CH-BL

§ 10 Verordnung zur Arbeitszeit - Tägliche Höchstarbeitszeit

Tages-, Wochenarbeitszeiten und Feiertage
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§ 10 Verordnung zur Arbeitszeit · Tägliche Höchstarbeitszeit

1. Die tägliche Höchstarbeitszeit, inklusive angeordneter Überzeit, beträgt 12 Stunden.

2. Sie darf nur in Ausnahmefällen bzw. Notfällen überschritten werden.

3. Für Auszubildende und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 20. Lebensjahr nicht vollendet haben, beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit 9 Stunden.

4. Für Chefärztinnen und Chefärzte und für Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte besteht keine tägliche Höchstarbeitszeit.

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