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151.11 CH-BL

§ 9 Verordnung über den Sozialplan - Fristen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Verordnung über den Sozialplan · Fristen

1. Die Mitarbeitenden werden schnellstmöglich von der Aufhebung ihrer Stelle in Kenntnis gesetzt.

2. Die Vereinbarungen werden schnellstmöglich nach der Mitteilung über die Stellenaufhebung getroffen.

3. Spätestens 2 Wochen nach der Mitteilung über die Stellenaufhebung sollen den betroffenen Mitarbeitenden Zwischenzeugnisse ausgestellt werden.

4. Wenn Mitarbeitende vor dem Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle finden, wird, sofern betrieblich möglich, die Kündigungsfrist auf Wunsch der Mitarbeitenden verkürzt.

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