151.11
CH-BL
§ 8 Verordnung über den Sozialplan - Änderung der Vereinbarungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Verordnung über den Sozialplan · Änderung der Vereinbarungen
1. Die Vereinbarungen können nachträglich nicht mehr geändert werden.
2. Liegen schwerwiegende Gründe vor, die den Vollzug der Vereinbarungen verunmöglichen oder nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen, so können neue Vereinbarungen nur nach Kenntnisnahme durch die Sozialplankommission erfolgen.