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151.11 CH-BL

§ 7 Verordnung über den Sozialplan - Wirkung der Vereinbarungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Verordnung über den Sozialplan · Wirkung der Vereinbarungen

1. Mit den Vereinbarungen sind alle Ansprüche der betroffenen Mitarbeitenden aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung abgedeckt. Vorbehalten bleiben die in der Verordnung erwähnten Härtefallmassnahmen.

2. Die vereinbarten Leistungen enden, sobald die Vereinbarungen auslaufen, oder nach einem Stellenantritt.

3. Kommen keine Vereinbarungen zustande, können die betroffenen Mitarbeitenden keine Forderungen für Leistungen aus dieser Verordnung geltend machen.

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