§ 6 Verordnung über den Sozialplan - Form und Gegenstand der Vereinbarungen
§ 6 Verordnung über den Sozialplan · Form und Gegenstand der Vereinbarungen
1. Die Vereinbarungen erfolgen schriftlich. Sie umfassen
a. die geplanten Abfederungsmassnahmen;
b. den Umfang der Abfederungsmassnahmen;
c. den Zeitpunkt des Beginns der Abfederungsmassnahmen;
d. die Fristen für die Umsetzung der Abfederungsmassnahmen;
e. die allfälligen Rückerstattungsverpflichtungen;
f. die Verantwortlichkeiten;
g. den Zeitpunkt, auf welchen der Einsatz an der bisherigen Stelle spätestens endet;
h. allfällig verkürzte Fristen für die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugunsten der betroffenen Mitarbeitenden;
i. den Zeitpunkt, auf welchen die formelle Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt;
j. die Bestätigung der Kenntnisnahme der betroffenen Mitarbeitenden von den Sozialplanregelungen;
k. die Bestätigung der Kenntnisnahme der Sozialplankommission von den getroffenen Vereinbarungen.