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151.11 CH-BL

§ 6 Verordnung über den Sozialplan - Form und Gegenstand der Vereinbarungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Verordnung über den Sozialplan · Form und Gegenstand der Vereinbarungen

1. Die Vereinbarungen erfolgen schriftlich. Sie umfassen

a. die geplanten Abfederungsmassnahmen;

b. den Umfang der Abfederungsmassnahmen;

c. den Zeitpunkt des Beginns der Abfederungsmassnahmen;

d. die Fristen für die Umsetzung der Abfederungsmassnahmen;

e. die allfälligen Rückerstattungsverpflichtungen;

f. die Verantwortlichkeiten;

g. den Zeitpunkt, auf welchen der Einsatz an der bisherigen Stelle spätestens endet;

h. allfällig verkürzte Fristen für die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugunsten der betroffenen Mitarbeitenden;

i. den Zeitpunkt, auf welchen die formelle Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt;

j. die Bestätigung der Kenntnisnahme der betroffenen Mitarbeitenden von den Sozialplanregelungen;

k. die Bestätigung der Kenntnisnahme der Sozialplankommission von den getroffenen Vereinbarungen.

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