§ 5 Verordnung über den Sozialplan - Vereinbarungen über die Abfederungsmassnahmen
§ 5 Verordnung über den Sozialplan · Vereinbarungen über die Abfederungsmassnahmen
1. Nach der individuellen Mitteilung über die Stellenaufhebung treffen die Anstellungsbehörde und die betroffenen Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit dem Personalamt Vereinbarungen über die Abfederungsmassnahmen.
2. Auf der Basis einer individuellen Standortbestimmung und einer Evaluation der Abfederungsmassnahmen wird die geeignete Gruppe von Abfederungsmassnahmen ausgewählt. Dabei ist die Prioritätenordnung gemäss § 4 Abs. 1 zu beachten.
3. Beide Parteien können zum Schluss kommen, dass die Gespräche über die Vereinbarung gescheitert sind und keine Vereinbarung zustande kommt.
4. Die Vereinbarungen sowie die weiteren in diesem Zusammenhang vorhandenen Informationen inklusive allenfalls bereits verworfene Massnahmen werden vor der Unterzeichnung durch die Parteien der paritätischen Sozialplankommission zur Kenntnis gebracht.
5. Im Rahmen ihrer Kenntnisnahme übt die Sozialplankommission eine Kontrollfunktion aus. Sie stellt sicher, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden und spricht bei Bedarf Empfehlungen zuhanden der Anstellungsbehörde aus.
6. Gescheiterte Vereinbarungen werden dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht.