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151.11 CH-BL

§ 4 Verordnung über den Sozialplan - Abfederungsmassnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung über den Sozialplan · Abfederungsmassnahmen

1. Es stehen 3 verschiedene Gruppen von Abfederungsmassnahmen zur Milderung der Folgen des Stellenabbaus zur Verfügung, die in der nachfolgenden Prioritätenordnung in Erwägung zu ziehen sind

a. Unterstützung bei der internen Wiederbeschäftigung;

b. Unterstützung bei der externen Stellensuche;

c. weitere Massnahmen, die die Folgen des Stellenverlusts abfedern.

2. Es steht für jeden Fall nur 1 Massnahmengruppe zur Verfügung. Eine Kumulation von Abfederungsmassnahmen - auch nacheinander - ist ausgeschlossen.

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