151.11
CH-BL
§ 4 Verordnung über den Sozialplan - Abfederungsmassnahmen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über den Sozialplan · Abfederungsmassnahmen
1. Es stehen 3 verschiedene Gruppen von Abfederungsmassnahmen zur Milderung der Folgen des Stellenabbaus zur Verfügung, die in der nachfolgenden Prioritätenordnung in Erwägung zu ziehen sind
a. Unterstützung bei der internen Wiederbeschäftigung;
b. Unterstützung bei der externen Stellensuche;
c. weitere Massnahmen, die die Folgen des Stellenverlusts abfedern.
2. Es steht für jeden Fall nur 1 Massnahmengruppe zur Verfügung. Eine Kumulation von Abfederungsmassnahmen - auch nacheinander - ist ausgeschlossen.