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151.11 CH-BL

§ 3 Verordnung über den Sozialplan - Verantwortlichkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über den Sozialplan · Verantwortlichkeiten

1. Die Federführung für die Umsetzung der Abfederungsmassnahmen gemäss dieser Verordnung liegt bei der zuständigen Anstellungsbehörde.

2. Alle Anstellungsbehörden sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Umsetzung der Abfederungsmassnahmen zu unterstützen. Insbesondere haben sie bei der Umsetzung der internen Wiederbeschäftigung gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a die betroffenen Mitarbeitenden bei Vakanzen prioritär zu berücksichtigen. Im Bildungswesen tritt an die Stelle der Anstellungsbehörde die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

3. Das Personalamt begleitet die jeweiligen Vereinbarungen zwischen den Betroffenen und den Anstellungsbehörden, steht beratend zur Verfügung und stellt Hilfsmittel bereit. Es evaluiert zusammen mit der Sozialplankommission die Umsetzung dieser Verordnung.

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