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151.11 CH-BL

§ 25 Verordnung über den Sozialplan - Organisation der paritätischen Sozialplankommission

Sozialplankommission
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§ 25 Verordnung über den Sozialplan · Organisation der paritätischen Sozialplankommission

1. Die Mitarbeit in der Kommission gilt als Arbeitszeit. Die Kommissionsmitglieder werden von ihren Anstellungsbehörden für die Kommissionsarbeit freigestellt.

2. Das Personalamt stellt die vorsitzende Person.

3. Das Sekretariat der Sozialplankommission wird durch das Personalamt geführt.

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