151.11
CH-BL
§ 24 Verordnung über den Sozialplan - Beschlussfassung der paritätischen Sozialplankommission
Sozialplankommission
§ 24 Verordnung über den Sozialplan · Beschlussfassung der paritätischen Sozialplankommission
1. Jedes Mitglied und die vorsitzende Person haben je 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die vorsitzende Person.
2. Die Beschlussfassung der Sozialplankommission erfolgt in der Regel anlässlich einer Sitzung. In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem elektronischen Zirkulationsweg ergehen.
3. Die Sozialplankommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn mindestens 1 Arbeitnehmendenvertretung sowie 1 Arbeitgebendenvertretung anwesend ist.
4. Ein auf dem Zirkulationsweg gefasster Beschluss ist gültig, wenn mindestens 1 Arbeitnehmendenvertretung und 1 Arbeitgebendenvertretung ihre Stimme innerhalb der angegebenen Frist abgegeben haben. Zirkularbeschlüsse werden an der darauffolgenden Sitzung zur Kenntnisnahme protokolliert.