151.11
CH-BL
§ 23 Verordnung über den Sozialplan - Wahl der paritätischen Sozialplankommission
Sozialplankommission
§ 23 Verordnung über den Sozialplan · Wahl der paritätischen Sozialplankommission
1. Die paritätische Sozialplankommission setzt sich aus 2 Arbeitnehmenden- und 2 Arbeitgebendenvertretenden, wobei eine Arbeitgebendenvertretung den Vorsitz stellt, sowie 1 Ersatzmitglied für die Arbeitnehmenden- und Arbeitgebendenvertretung zusammen.
2. Die Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende, sowie die Ersatzmitglieder werden vom Regierungsrat aus dem Kreis der Mitarbeitenden des Kantons Basel-Landschaft gewählt.