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151.11 CH-BL

§ 23 Verordnung über den Sozialplan - Wahl der paritätischen Sozialplankommission

Sozialplankommission
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§ 23 Verordnung über den Sozialplan · Wahl der paritätischen Sozialplankommission

1. Die paritätische Sozialplankommission setzt sich aus 2 Arbeitnehmenden- und 2 Arbeitgebendenvertretenden, wobei eine Arbeitgebendenvertretung den Vorsitz stellt, sowie 1 Ersatzmitglied für die Arbeitnehmenden- und Arbeitgebendenvertretung zusammen.

2. Die Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende, sowie die Ersatzmitglieder werden vom Regierungsrat aus dem Kreis der Mitarbeitenden des Kantons Basel-Landschaft gewählt.

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