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151.11 CH-BL

§ 22 Verordnung über den Sozialplan - Finanzierung der Kosten für Abfederungsmassnahmen

Verschiedene Bestimmungen
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§ 22 Verordnung über den Sozialplan · Finanzierung der Kosten für Abfederungsmassnahmen

1. Die Kosten für die Abfederungsmassnahmen aufgrund von Entlastungsprogrammen bzw. Umstrukturierungen sind in einem vom Personalamt verwalteten Kredit vorzusehen. Darin werden auch die Kosten allfälliger Härtefallmassnahmen vorgesehen.

2. Die Kosten für die Abfederungsmassnahmen dürfen den in § 25 des Personalgesetzes festgelegten Rahmen nicht überschreiten.

3. Die Höhe bzw. der Umfang der Leistungen bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad.

4. Der massgebende Beschäftigungsgrad errechnet sich aus dem Durchschnitt der letzten 12 Monate.

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