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151.11 CH-BL

§ 21 Verordnung über den Sozialplan - Besondere Stelle

Verschiedene Bestimmungen
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§ 21 Verordnung über den Sozialplan · Besondere Stelle

1. Bei grösseren Abbaumassnahmen kann eine besondere Stelle eingerichtet werden, die die Massnahmen koordiniert und begleitet.

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