151.11
CH-BL
§ 20 Verordnung über den Sozialplan - Vorzeitige Beendigung von Massnahmen
Verschiedene Bestimmungen
§ 20 Verordnung über den Sozialplan · Vorzeitige Beendigung von Massnahmen
1. Endet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden vor dem von der Anstellungsbehörde festgelegten Kündigungstermin, so enden auch die Leistungen des Sozialplans auf das Ende des Arbeitsverhältnisses.
2. Beteiligen sich Mitarbeitende nicht aktiv an der Umsetzung der vereinbarten Massnahmen, kann die Anstellungsbehörde dem Regierungsrat beantragen, die Massnahmen vorzeitig zu beenden. Die Sozialplankommission gibt dem Regierungsrat in diesen Fällen eine Empfehlung ab.