151.11
CH-BL
§ 2 Verordnung über den Sozialplan - Grundsätze
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über den Sozialplan · Grundsätze
1. Beim Entscheid, welche Gruppe der Abfederungsmassnahmen am geeignetsten ist, dürfen die Funktion, der Beschäftigungsgrad, das Alter, das Geschlecht, die Familienverhältnisse sowie die privaten und sozialen Verpflichtungen der betroffenen Mitarbeitenden keine Rolle spielen.
2. Alle Abfederungsmassnahmen basieren auf individuellen Vereinbarungen zwischen der Anstellungsbehörde und den betroffenen Mitarbeitenden.