151.11
CH-BL
§ 19 Verordnung über den Sozialplan - Härtefallmassnahmen
Verschiedene Bestimmungen
§ 19 Verordnung über den Sozialplan · Härtefallmassnahmen
1. Die Anstellungsbehörde kann zusätzlich zur gewählten Abfederungsmassnahme eine der folgenden Härtefallleistungen beschliessen
a. eine Abgangsentschädigung;
b. die Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung;
c. den Beitrag zu einer Sozialversicherung.
2. Wird eine Abgangsentschädigung bzw. die Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung als Härtefallleistung beschlossen, so gelten die Grundsätze gemäss den §§ 15 und 16 sinngemäss.