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151.11 CH-BL

§ 19 Verordnung über den Sozialplan - Härtefallmassnahmen

Verschiedene Bestimmungen
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§ 19 Verordnung über den Sozialplan · Härtefallmassnahmen

1. Die Anstellungsbehörde kann zusätzlich zur gewählten Abfederungsmassnahme eine der folgenden Härtefallleistungen beschliessen

a. eine Abgangsentschädigung;

b. die Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung;

c. den Beitrag zu einer Sozialversicherung.

2. Wird eine Abgangsentschädigung bzw. die Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung als Härtefallleistung beschlossen, so gelten die Grundsätze gemäss den §§ 15 und 16 sinngemäss.

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