151.11
CH-BL
§ 18 Verordnung über den Sozialplan - Durchhalteprämien
Verschiedene Bestimmungen
§ 18 Verordnung über den Sozialplan · Durchhalteprämien
1. Wenn sich von einem Personalabbau betroffene Mitarbeitende zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem festgelegten Zeitpunkt bereit erklären, kann im Rahmen der Vereinbarung zusätzlich eine Durchhalteprämie vereinbart werden.
2. Die Ausrichtung der Durchhalteprämie richtet sich nach den Grundsätzen der Leistungsprämie.
3. Die Durchhalteprämie wird auf den festgelegten Zeitpunkt hin ausgerichtet.