151.11
CH-BL
§ 17 Verordnung über den Sozialplan - Wirtschaftlichkeit der organisatorischen Massnahmen
Verschiedene Bestimmungen
§ 17 Verordnung über den Sozialplan · Wirtschaftlichkeit der organisatorischen Massnahmen
1. Die organisatorischen Massnahmen bei Umstrukturierungen werden so ausgestaltet, dass in der Regel nur ganze Stellen aufgehoben werden.
2. Wird nicht die ganze Anstellung beim Kanton gekündigt, sondern nur ein Teil davon, bemessen sich die finanziellen Leistungen an der Reduktion des Beschäftigungsgrads.