151.11
CH-BL
§ 16 Verordnung über den Sozialplan - Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung
Abfederungsmassnahmen - Weitere Massnahmen, die die Folgen des Stellenverlusts abfedern
§ 16 Verordnung über den Sozialplan · Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung
1. Die Vereinbarung über die Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung kann die ganze oder teilweise Übernahme der Aus- und Weiterbildungskosten und eine Lohnfortzahlung bis maximal 6 Monate umfassen.