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151.11 CH-BL

§ 16 Verordnung über den Sozialplan - Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung

Abfederungsmassnahmen - Weitere Massnahmen, die die Folgen des Stellenverlusts abfedern
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§ 16 Verordnung über den Sozialplan · Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung

1. Die Vereinbarung über die Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung kann die ganze oder teilweise Übernahme der Aus- und Weiterbildungskosten und eine Lohnfortzahlung bis maximal 6 Monate umfassen.

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