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151.11 CH-BL

§ 15 Verordnung über den Sozialplan - Abgangsentschädigung

Abfederungsmassnahmen - Weitere Massnahmen, die die Folgen des Stellenverlusts abfedern
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§ 15 Verordnung über den Sozialplan · Abgangsentschädigung

1. Die Abgangsentschädigung wird wie folgt in Bruttomonatslöhnen berechnet

Dienstjahre: 3.-9. | 10.-14. | 15.-19. | 20.-24. | ab 25.

vollendetes Altersjahr

36. bis und mit 40.: 2 | 3 | 4 | 5 | 5

41. bis und mit 50.: 3 | 4 | 5 | 7 | 9

ab 51.: 5 | 6 | 7 | 8 | 10

2. Die Abgangsentschädigung wird in der Regel auf den Zeitpunkt des von der Anstellungsbehörde ausgesprochenen Kündigungstermins ausgerichtet.

3. Die Abgangsentschädigung entfällt, wenn die betroffenen Mitarbeitenden vor dem von der Anstellungsbehörde ausgesprochenen Kündigungstermin selbst kündigen.

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