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151.11 CH-BL

§ 14 Verordnung über den Sozialplan - Vorzeitige Pensionierung

Abfederungsmassnahmen - Weitere Massnahmen, die die Folgen des Stellenverlusts abfedern
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§ 14 Verordnung über den Sozialplan · Vorzeitige Pensionierung

1. Endet das Arbeitsverhältnis 6 Monate oder weniger vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Pensionierung, kann es bis zu diesem Zeitpunkt verlängert werden.

2. Der maximale Beitrag an die Basellandschaftliche Pensionskasse für den Auskauf der Rentenkürzung infolge erleichterter vorzeitiger Pensionierung wird wie folgt in Bruttomonatslöhnen berechnet

Dienstjahre: 3.-9. / 10.-14. / 15.-19. / 20.-24. / ab 25.

Beitrag: 3 / 6 / 8 / 10 / 12

3. Der Beitrag gemäss Abs. 2 wird entsprechend reduziert, wenn er höher ist als der maximal mögliche Auskauf der Rentenkürzung gemäss Vorsorgereglement der Basellandschaftlichen Pensionskasse. Wird anstelle einer Rente Kapital bezogen, wird der maximale Auskauf auf dem verbleibenden Rententeil berechnet.

4. Als anrechenbare Dienstjahre zählen die zum Zeitpunkt des Kündigungstermins vollendeten Dienstjahre.

5. Als Bruttomonatslohn gilt der zum Zeitpunkt des Kündigungstermins gültige Lohnsatz gemäss Lohntabelle im Personaldekret.

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