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151.11 CH-BL

§ 13 Verordnung über den Sozialplan - Ausgestaltung der Massnahmen

Abfederungsmassnahmen - Weitere Massnahmen, die die Folgen des Stellenverlusts abfedern
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§ 13 Verordnung über den Sozialplan · Ausgestaltung der Massnahmen

1. Wenn eine interne Wiederbeschäftigung oder die Unterstützung bei der externen Stellensuche nicht sinnvoll sind, können folgende Massnahmen zur Abfederung vereinbart werden

a. eine erleichterte vorzeitige Pensionierung;

b. eine Abgangsentschädigung gemäss § 25 Abs. 1 Bst. b Personalgesetz[5];

c. die Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung.

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