151.11
CH-BL
§ 13 Verordnung über den Sozialplan - Ausgestaltung der Massnahmen
Abfederungsmassnahmen - Weitere Massnahmen, die die Folgen des Stellenverlusts abfedern
§ 13 Verordnung über den Sozialplan · Ausgestaltung der Massnahmen
1. Wenn eine interne Wiederbeschäftigung oder die Unterstützung bei der externen Stellensuche nicht sinnvoll sind, können folgende Massnahmen zur Abfederung vereinbart werden
a. eine erleichterte vorzeitige Pensionierung;
b. eine Abgangsentschädigung gemäss § 25 Abs. 1 Bst. b Personalgesetz[5];
c. die Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung.