§ 12 Verordnung über den Sozialplan - Ausgestaltung der Massnahme
§ 12 Verordnung über den Sozialplan · Ausgestaltung der Massnahme
1. Ist die interne Wiederbeschäftigung nicht möglich, wird geprüft, ob eine Unterstützung bei der externen Stellensuche sinnvoll ist.
2. Die Unterstützung besteht in einer individuellen Outplacement Beratung für die berufliche Zukunft der bzw. des betroffenen Mitarbeitenden.
3. Die Massnahme kann sich insbesondere zusammensetzen aus
a. einer individuellen beruflichen Standortbestimmung;
b. Bewerbungstraining;
c. einer individuellen Betreuung bei der Stellensuche und Bewerbung;
d. einer Laufbahnberatung.
4. Sofern erforderlich, kann das Arbeitsverhältnis zur Durchführung der Massnahme neben der ordentlichen Kündigungsfrist zusätzlich um maximal 3 Monate verlängert werden.
5. Die Leistungen für die betroffenen Mitarbeitenden werden durch eine externe Dienstleisterin oder einen externen Dienstleister erbracht, die oder der von der Anstellungsbehörde gewählt wird.